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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 274 StPO, Beweiskraft des Protokolls

1 Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2 Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.


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