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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 36 GKV-SVS, Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand handelt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat bestimmten Grundsatzentscheidungen und trifft alle zu ihrer Realisierung erforderlichen Entscheidungen.

(2)1 Der Vorstand hat die ihm von Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Insbesondere verwaltet der Vorstand den GKV-Spitzenverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(3)1 Innerhalb der vom Vorstand nach § 35a Absatz 1 Satz 3 SGB IV erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, unter Beteiligung der Mitgliedskassen und ihrer Vertreter/innen eine effiziente und praxisnahe Arbeitsweise des GKV-Spitzenverbandes sicherzustellen.

(5) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Verwaltungsrates die/den Leiter/in der Geschäftsstelle der Selbstverwaltung.

(6) Der Vorstand führt das Dienstsiegel des GKV-Spitzenverbandes.

(7)1 Der Vorstand stellt den Gesamthaushaltsplan sowie eine Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte auf. 2 Dem Vorstand obliegt auch die arbeits- und personalrechtliche Verantwortung für die Beschäftigten im Geschäftsbereich der Verbindungsstelle.


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