Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 5 § 5 GKV-SVS, Stufe 2 des Frühwarnsystems

(1) Mit der Anforderung zusätzlicher kassenindividueller Informationen und Unterlagen befindet sich das Verfahren in der Stufe 2 des Frühwarnsystems des GKV-Spitzenverbandes.

(2) Aus Gründen der Vereinheitlichung von Anforderungen sowie der Weiterverarbeitungsmöglichkeiten setzt der GKV-Spitzenverband hierfür u. a. auch Musterformulare ein.

(3) Kommt eine Krankenkasse der Verpflichtung zur Bereitstellung der angeforderten Unterlagen und Auskünfte nach § 163 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V nicht nach, unterrichtet der GKV-Spitzenverband hierüber die zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Ziel der Stufe 2 ist es, mit den ausschließlich vergangenheitsbezogenen Daten der Stufe 1 und den Analyseergebnissen aus den zusätzlichen Datenanforderungen für das laufende und folgende Geschäftsjahr eine prognostische Einschätzung zur dauerhaften Leistungsfähigkeit der Krankenkasse abgeben zu können.

(5) Ergibt sich für den analysierten prognostischen Zeitraum nach wie vor ein GI ≤ 1,25 (rot), ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse als bedroht einzustufen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.