(1) Liegt eine Bedrohung der dauerhaften Leistungsfähigkeit vor, so berät der GKV-Spitzenverband die betreffende Krankenkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit und informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über diese Maßnahmen und die Ergebnisse seiner Bewertung der Finanzlage und der dauerhaften Leistungsfähigkeit (§ 163 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
(2) Inhaltliche Bestandteile der Beratung nach § 163 Absatz 2 Satz 1 SGB V sind u. a.:
1.Überprüfung im Einsatz befindlicher sowie Empfehlungen zu erforderlichen Führungs- und Steuerungsinstrumenten (Finanzcontrolling, Analysetools, internes Berichtswesen, Benchmarking, Risikomanagement etc.),
2.Einschätzung und Bewertung vorhandener Erfolgspotenziale und Plausibilisierung der kassenindividuellen Prognosen,
3.Beratung über weitere Handlungsoptionen zur Vermeidung einer drohenden Schließung oder Insolvenz und Aufklärung über hierfür einzuhaltende Termine und Fristen.
(3) Mit Inkrafttreten der Stufe 2 des Frühwarnsystems beginnt auch ein kontinuierliches, kassenindividuell abgestimmtes Beratungsverfahren mit regelmäßigen Gesprächsterminen (mindestens 1 x pro Quartal).
(4)1 Inhaltliche Grundlage der Termine im Beratungsverfahren sind die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den betreffenden Krankenkassen vereinbarten Berichtspflichten mit dem Ziel einer engmaschigen Überprüfung der Entwicklung von Finanzlage und Leistungsfähigkeit. 2 Hierbei werden neben dem Einsatz eines Standard-Berichtsmasters auch die kassenindividuell zu berichtenden Themen vom GKV-Spitzenverband vorgegeben.
(5)1 Das kontinuierliche Beratungsverfahren endet frühestens, nachdem in 4 aufeinanderfolgenden Quartalen der GI einen Wert von 1,25 übersteigt. 2 Hierüber entscheidet der GKV-Spitzenverband.
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