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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 68a AufenthG, Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

1 § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. 8. 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. 2 Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. 8. 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. 8. 2016.


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