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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 105c AufenthG, Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. 1. 2016 bestanden, gelten nach dem 1. 1. 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Fassung.


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