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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 73 BBG, Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.


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