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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 96 BBiG, Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

(1)1 Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. 2 Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

(2)1 Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2 Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt. 3 Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Absatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.

Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.


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