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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 98 BBiG, Satzung

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

  • 1.die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
  • 2.die Organisation
näher zu regeln.

(2)1 Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2 Sie bedarf der Genehmigung des BMBF und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.


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