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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 55 BGB, Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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