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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

1 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen dem anderen Teil erklärt. 2 Die Frist beginnt

  • 1.für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
  • 2.für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

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