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§ 651y BGB, Abweichende Vereinbarungen

1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 651y eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).


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