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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 924 BGB, Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis § 909, § 915, dem § 917 Absatz 1, dem § 918 Absatz 2, den §§ 919, § 920 und dem § 923 Absatz 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.


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