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§ 1079 BGB, Anlegung des Kapitals

1 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

§ 1079 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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