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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1356 BGB, Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1)1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2)1 Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2 Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.


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