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§ 1411 BGB, Eheverträge Betreuter

§ 1411 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

(1)1 Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2 Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. 3 Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.

(2)1 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2 Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.


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