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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1717 BGB, Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

1 Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2 Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.


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