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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1999 BGB, Mitteilung an das Gericht

Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

1 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2 Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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