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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2012 BGB, Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

(1)1 Einem nach den §§ 1960, § 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2 Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3 Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.


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