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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2275 BGB, Voraussetzungen

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).


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