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§ 2300 BGB, Anwendung der §§ 2259 und § 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

Überschrift neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(1) Die §§ 2259 und § 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2)1 Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Absatz 1 entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850). Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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