Gesetze
EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Erster Abschnitt, Einführung des HGB
Artikel 1 EGHGB
Artikel 2 EGHGB
Artikel 3 EGHGB, (Änderungsvorschrift)
Artikel 4 EGHGB, (weggefallen)
Artikel 5 EGHGB
Artikel 6 EGHGB
Artikel 7 EGHGB
Artikel 8 EGHGB
Artikel 9 bis 14 EGHGB, (Änderungsvorschriften)
Artikel 15 EGHGB
Artikel 16 EGHGB, (gegenstandslos)
Artikel 17 EGHGB, (gegenstandslos)
Artikel 18 EGHGB
Artikel 19 bis 21 EGHGB, (gegenstandslos)
Artikel 22 EGHGB
Zweiter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz
Artikel 23 EGHGB
Artikel 24 EGHGB
Artikel 25 EGHGB
Artikel 26 EGHGB
Artikel 27 EGHGB
Artikel 28 EGHGB
Dritter Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. 10. 1989 (BGBl. I S. 1910)
Artikel 29 EGHGB
Artikel 29a EGHGB
Vierter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
Artikel 30 EGHGB
Artikel 31 EGHGB
Fünfter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz
Artikel 32 EGHGB
Artikel 33 EGHGB
Sechster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der 11. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. 7. 1993 Siebenter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
Artikel 35 EGHGB
Artikel 36 EGHGB
Artikel 37 EGHGB
Achter Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38 EGHGB
Artikel 39 bis 41 EGHGB, (weggefallen)
Neunter Abschnitt, Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
Artikel 42 EGHGB
Artikel 43 EGHGB
Artikel 44 EGHGB
Artikel 45 EGHGB
Zehnter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Elfter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen Zwölfter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz Dreizehnter Abschnitt, Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 HGB Vierzehnter Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer Fünfzehnter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz Sechzehnter Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation Siebzehnter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz Achtzehnter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz Neunzehnter Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz Zwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz Einundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
Artikel 57 EGHGB
Artikel 58 EGHGB
Zweiundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz Dreiundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz Vierundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Fünfundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Sechsundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Siebenundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz Achtundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Neunundzwanzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 66 EGHGB
Artikel 67 EGHGB
Dreißigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung Einunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie Zweiunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz Dreiunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts Vierunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz Fünfunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Sechsunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz Siebenunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Achtunddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz Neununddreißigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Vierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz Einundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz Zweiundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 80 EGHGB
Artikel 81 EGHGB
Dreiundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften Vierundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie Fünfundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte Sechsundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz Siebenundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Achtundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Neunundvierzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Fünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz Einundfünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des PflVG
Artikel 90 EGHGB, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des PflVG
Zweiundfünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz Dreiundfünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz Vierundfünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum 2. Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften Fünfundfünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs Sechsundfünfzigster Abschnitt, Übergangsvorschrift zum 4. Bürokratieentlastungsgesetz
Artikel 34 EGHGB (1) 1 Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland, die vor dem 1. 11. 1993 in das Handelsregister eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die in § 13e Absatz 2 Satz 4 HGB vorgeschriebenen Angaben bis zum 1. 5. 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses Zeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese Angaben enthalten hat.
(2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland am 1. 11. 1993 mehrere inländische Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweigniederlassungen weitere inländische Zweigniederlassungen, so ist § 13e Absatz 5 HGB sinngemäß anzuwenden.
(3) Die §§ 289 , § 325a und § 335 HGB in der ab 1. 11. 1993 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. 12. 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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