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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 139 GVG

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2)1 Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von 3 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2 Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.


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