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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 147 GVG

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

  • 1.dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
  • 2.der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
  • 3.dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

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