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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 149 GVG

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.


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