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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 258 HGB, Vorlegung im Rechtsstreit

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der ZPO über die Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.


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