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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 60 JArbSchG, Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und § 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, § 58 Absatz 2 OWiG) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und § 59 erlassen.


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