Gesetze
PflBG – Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
PflBG – Pflegeberufegesetz
Teil 1, Allgemeiner Teil Abschnitt 1, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 PflBG, Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 PflBG, Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 PflBG, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2, Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 PflBG, Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2, Berufliche Ausbildung in der Pflege Abschnitt 1, Ausbildung
§ 5 PflBG, Ausbildungsziel
§ 6 PflBG, Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 7 PflBG, Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 8 PflBG, Träger der praktischen Ausbildung
§ 9 PflBG, Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 10 PflBG, Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 11 PflBG, Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12 PflBG, Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 PflBG, Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 PflBG, Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V
§ 15 PflBG, Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Abschnitt 2, Ausbildungsverhältnis
§ 16 PflBG, Ausbildungsvertrag
§ 17 PflBG, Pflichten der Auszubildenden
§ 18 PflBG, Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19 PflBG, Ausbildungsvergütung
§ 20 PflBG, Probezeit
§ 21 PflBG, Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 22 PflBG, Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23 PflBG, Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 24 PflBG, Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 25 PflBG, Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3, Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26 PflBG, Grundsätze der Finanzierung
§ 27 PflBG, Ausbildungskosten
§ 28 PflBG, Umlageverfahren
§ 29 PflBG, Ausbildungsbudget, Grundsätze
§ 30 PflBG, Pauschalbudgets
§ 31 PflBG, Individualbudgets
§ 32 PflBG, Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
§ 33 PflBG, Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
§ 34 PflBG, Ausgleichszuweisungen
§ 35 PflBG, Rechnungslegung der zuständigen Stelle
§ 36 PflBG, Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3, Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37 PflBG, Ausbildungsziele
§ 38 PflBG, Durchführung des Studiums
§ 38a PflBG, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38b PflBG, Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
§ 39 PflBG, Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 39a PflBG, Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften Abschnitt 1, Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40 PflBG, Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 41 PflBG, Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
§ 42 PflBG, Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 43 PflBG, Feststellungsbescheid
Abschnitt 2, Erbringen von Dienstleistungen
§ 44 PflBG, Dienstleistungserbringende Personen
§ 45 PflBG, Rechte und Pflichten
§ 46 PflBG, Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 47 PflBG, Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 48 PflBG, Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 2a, Partielle Berufsausübung
§ 48a PflBG, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48b PflBG, Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3, Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 PflBG, Zuständige Behörden
§ 50 PflBG, Unterrichtungspflichten
§ 51 PflBG, Vorwarnmechanismus
§ 52 PflBG, Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4, Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53 PflBG, Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54 PflBG, Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5, Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55 PflBG, Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 56 PflBG, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6, Bußgeldvorschriften
§ 57 PflBG, Bußgeldvorschriften
Teil 5, Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58 PflBG, Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 59 PflBG, Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
§ 60 PflBG, Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 61 PflBG, Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 62 PflBG, Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63 PflBG, Nichtanwendung des BBiG
§ 64 PflBG, Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 64a PflBG, Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 65 PflBG, Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 66 PflBG, Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem KrPflG oder dem AltPflG
§ 66a PflBG, Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 66b PflBG, Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung
§ 66c PflBG, Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung
§ 66d PflBG, Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. 12. 2023 oder in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung
§ 66e PflBG, Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
§ 67 PflBG, Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
§ 68 PflBG, Evaluierung
Anlage PflBG, (weggefallen)
§ 35 PflBG , Rechnungslegung der zuständigen Stelle (1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.
(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.
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§ 34 PflBG