Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 168 SGB III, Vorschuss

§ 168 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

  • 1.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  • 2.das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • 3.die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
2 Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4 Er ist zu erstatten,
  • 1.wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
  • 2.soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.