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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 388 SGB III, Ernennung der Beamtinnen und Beamten

§ 388 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2)1 Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2 Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.


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