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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 139 SGB VI, Erweitertes Direktorium

§ 139 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(1)1 Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus 5 Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2 Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens 2/3 aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 4 Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).

(2)1 Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens 2/3 aller gewichteten Stimmen getroffen. 2 Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 v. H. und die der Bundesträger mit insgesamt 45 v. H. gewichtet. 3 Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. 4 Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.


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