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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 200 SGB VI, Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

1 Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

  • 1.die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
  • 2.die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. 2 Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

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