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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 257 SGB VI, Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

(1)1 Für Zeiten, für die Beiträge zur

  • 1.einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. 7. 1945 bis zum 31. 1. 1949,
  • 2.einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. 2. 1949 bis zum 31. 3. 1952 oder
  • 3.Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. 4. 1952 bis zum 31. 8. 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2 Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
  • 1.für die Zeit vom 1. 7. 1945 bis zum 31. 3. 1946 das 5fache der gezahlten Beiträge,
  • 2.für die Zeit vom 1. 4. 1946 bis zum 31. 12. 1950 das 5fache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder DM für ein Kalenderjahr.

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.


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