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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 269b SGB VI, Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

§ 269b eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013).

1 Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist. 2 Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. 1. 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde.


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