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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 285 SGB VI, Nachzahlung bei Nachversicherung

1 Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. 1. 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. 12. 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2 Der Antrag kann nur innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. 3 Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4 Die Beiträge sind spätestens 6 Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.


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