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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 286b SGB VI, Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1 Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. 5. 1945 bis 31. 12. 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. 2 Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.


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