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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 307g SGB VI, Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

1 Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. 12. 2022. 2 Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

§ 307g eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).


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