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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 310b SGB VI, Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem AAÜG

1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem AAÜG enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG i. d. F. des RÜG vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a FRG begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. 2 Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Absatz 2 oder 3 und § 7 AAÜG, § 22a FRG und § 307b in der am 1. 5. 1999 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Absatz 4 AAÜG.


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