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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 172c SGB VII, Altersrückstellungen

§ 172c eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1)1 Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. 2 Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. 3 Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben.

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden.

(3)1 Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMEL das Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2 Das BMAS kann die Befugnis nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3 Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im Einvernehmen mit dem BMAS sowie dem BMEL.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).


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