Category Image
Gesetze

SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 130 SGB IX, Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

1 Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen aufgrund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. 2 Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • 1.Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
  • 2.gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
  • 3.dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
  • 4.dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
  • 5.der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4 § 59 SGB X gilt entsprechend.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.