§ 34a SGB XII, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34a eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1)1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. 2 Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3 Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX unberücksichtigt.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(2)1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1.Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
- 2.Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
- 3.Geldleistungen.
2 Die nach
§ 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen.
3 Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht.
4 Die nach
§ 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(3)1 Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2 Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3 Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4 Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5 Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(4)1 Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2 Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
Absatz 5 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 6.
(5)
Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
- 1.monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
- 2.nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(6)1 Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. 2 Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(7)1 Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
2 Der nach
§ 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.
Absatz 7 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).