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(1) Das BMAS bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
Absatz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2)1 Die ehrenamtlichen Richter werden vom BMAS aufgrund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von 5 Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. 2 Das BMAS kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. 3§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das BMAS durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3)1 Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. 2 Erneute Berufung ist zulässig.
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