Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 104 StGB, Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

(1)1 Wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. 3 Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1247).

(2) Der Versuch ist strafbar.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.