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§ 104a StGB, Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

§ 104a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1247).


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