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StGB – Strafgesetzbuch



§ 108a StGB, Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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