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StGB – Strafgesetzbuch



§ 293 StGB, Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  • 1.fischt oder
  • 2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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