§ 8 VVG, Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1)1 Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2 Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2)1 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
2 Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 11. 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9. 12. 2014, S. 1; L 358 vom 13. 12. 2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12. 7. 2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25. 7. 2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist.
3 Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.
Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.
(3)1 Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
- 2.bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c BGB,
- 3.bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c BGB,
- 4.bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
2 Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.
(4)1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2 Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 von dem Muster abweichen. 3 Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666).
(5) Das BMJ wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und im Benehmen mit dem BMUV durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-InfoV anzupassen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).