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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 32 VVG, Abweichende Vereinbarungen

1 Von den §§ 19 bis § 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2 Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.


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