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Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 40 Ärzte-ZV

1 Die Sitzung ist nicht öffentlich. 2 Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. 3 Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. 4 Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. 5 Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Anträge stellen.


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