§ 14 TestV, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1)1 Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 11. 2023, folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:
- 1.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verb. mit den §§ 9 und § 10 ergebenden Abrechnung,
- 2.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verb. mit § 11 ergebenden Abrechnung,
- 3.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 2 ergebenden Abrechnung,
- 4.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Abrechnung mit Ausnahme des Betrages nach Nummer 5,
- 5.den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 in Verb. mit § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 6.den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch den öffentlichen Gesundheitsdienst abgerechneten Kosten,
- 7.den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Testzentrum beauftragten Dritten abgerechneten Kosten,
Nummer 7 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2) und V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
- 8.den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Kosten und
- 9.die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. 12. 2023 zu berichtigen.
3 Jede Kassenärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. 10. 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden; dies gilt nicht für Angaben zur Höhe der Verwaltungskosten nach
§ 8 Satz 3.
4 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. 11. 2028 zu berichtigen.
5 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2). Sätze 3 und 4 eingefügt durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024), bisheriger Satz 3 wurde Satz 5 und geändert.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 5 und zu dem Verfahren der Rückzahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 7a Absatz 5 Satz 6.
Absatz 2 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. 12. 2028 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Absatz 3 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem BMG unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.
Absatz 4 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
(5)1 Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 TestV in der bis zum 10. 10. 2021 geltenden Fassung übermittelten Gesamtbeträge werden nach Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist. 2 Für die Übermittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).